Hamburg: Bei Fixierungen länger als 30 Minuten muss Gericht entscheiden

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Hamburger Senat hat am 30.10.2018 einen Gesetzentwurf verabschiedet. Die neue Regelung: Über Fixierungen zumindest sämtlicher Gliedmaßen, die absehbar länger als eine halbe Stunde dauern, muss ein Richter entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht hat vorgegeben, dass dafür täglich zwischen 6 und 21 Uhr ein richterlicher Bereitschaftsdienst zur Verfügung stehen muss. Um die notwendige Reaktionsschnelligkeit an den Gerichten zu garantieren, will der Senat neue Stellen für Richter und Servicekräfte zur Verfügung stellen. Das neue Gesetz soll für Gefangene im Strafvollzug gelten. Und für Menschen mit schwersten psychischen Erkrankungen, die sich in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung befinden.

Strengere Anforderungen für eine Fixierung

RA Thorsten Siefarth - LogoBislang war strittig, ob eine Person, die geschlossen untergebracht ist, ohne weiteres auch fixiert werden darf. Das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden, dass es in einem solchen Fall neben dem Unterbringungsbeschluss eines weiteren richterlichen Beschlusses bedarf (Az. 2 BvR 309/15 u.a.). Zumindest dann, wenn die Fixierung nicht nur kurzfristig ist, also mindestens eine halbe Stunde andauert. Das zuständige Gericht muss die Fixierung möglichst vorab genehmigen, nur ausnahmsweise ist das im Anschluss an die Maßnahme möglich. Das bisher geltende Gesetz in Bayern muss nun bis Juli 2019 um eine entsprechende Regelung ergänzt werden. Krankenhäuser sind ab sofort verpflichtet, fixierte Patienten darauf aufmerksam zu machen, dass sie die Maßnahme bei Gericht nachträglich anfechten können. Mit ihrem Beschluss gaben die Richter der Klage zweier Patienten recht. Der eine war in einer Münchner Klinik acht Stunden lang an Armen, Beinen, Körper und Kopf in einer Sieben-Punkt-Fixierung am Bett gefesselt. Der andere war in einer Klinik in Baden-Württemberg über mehrere Tage hinweg an fünf Punkten fixiert worden.

Bayern: Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz verabschiedet

RA Thorsten Siefarth - LogoIn dem neuen Gesetz wird die öffentlich-rechtliche Unterbringung geregelt. Dabei geht es darum, psychisch kranke Menschen bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung gegen ihren Willen in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus unterbringen zu dürfen. Gegen den Entwurf des neuen bayerischen Gesetzes gab es massiven Protest. Nun wurde es am 12.7.2018 mit leichten Abmilderungen verabschiedet. So wird u.a. auf eine Zentraldatei zur Erfassung der untergebrachten Personen verzichtet. Allerdings gibt es ein anonymes Meldeverfahren. Kernelement des neuen Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPsychKHG) soll die Schaffung eines bayernweiten Krisendienstes für Menschen in psychischen Notlagen sein. Kritisiert wird unter anderem, dass die Neuregelung den Mitarbeitern in Kliniken „unmittelbaren Zwang“ gegen Patienten und sogar Dritte erlaubt.

Fixierung: Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht

RA Thorsten Siefarth - LogoIn der Altenpflege geht es bei Fixierungen vor allem um freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB. Vor dem Bundesverfassungsgericht wurde dieser Tage zwar grundsätzlich über dieses Thema verhandelt, allerdings ging es um die Fixierung in der Psychiatrie. Rechtsgrundlage hierfür ist nicht das BGB, sondern das Recht des jeweiligen Bundeslandes. Das Problem: Die Voraussetzungen für die Fixierungen nach einer Zwangseinweisung sind nicht eindeutig geregelt. Mehr Infos zu der Verhandlung und zu den Hintergründen gibt es bei Spiegel Online (Alexander Preker und Julia Merlot).