Eine private Krankenversicherung darf den Patienten auf einen vermuteten Behandlungsfehler des Arztes hinweisen. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (Beschlüsse vom 25.6.2018 und 22.8.2018, Az. 5 U 26/18). Die Versicherung hatte gegenüber der Patientin die Erstattung der Behandlungskosten unter anderem mit der Begründung abgelehnt, dass der Zahnarzt beim Setzen eines Zahnimplantats den Wurzelrest nicht vollständig entfernt habe. Daher sei kein dauerhafter Behandlungserfolg zu erwarten. Der Zahnmediziner sah durch diese Aussage seine ärztliche Reputation beschädigt. Er beantragte, der Versicherung diese Behauptung gerichtlich untersagen zu lassen. Doch damit unterlag er. Es ging in dem Verfahren nicht darum, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorlag. Sondern ob die Kasse die Patientin informieren durfte. Alle Instanzen haben das bejaht. Begründung vor allem: Die Krankenversicherung sei gesetzlich zur Prüfung verpflichtet, ob eine Behandlung medizinisch notwendig sei. Und dabei müsse sie gegebenenfalls eben auch die Richtigkeit der Behandlung überprüfen.
Unterlassung
Unlauterer Wettbewerb bei Pflege- und Sterbegeldversicherung: Kasse lenkt ein
Eine Außendienstmitarbeiterin der Barmenia Lebensversicherung a. G. warb per Post mit einem persönlich adressierten Brief für eine Pflege- und Sterbegeldversicherung zum moderaten Preis und ohne Gesundheitsprüfung. Der Sendung beigelegt war bereits eine Willenserklärung zum Vertragsabschluss. Das Angebot galt nur wenige Wochen. Die Verbraucherzentrale Hamburg mahnte die Versicherung im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb ab und erwirkte die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung. Mehr lesen