Das Bundesarbeitsgericht hat am vergangenen Mittwoch erstmals ein Urteil in Sachen Mindestlohn gefällt. Es ging darum, ob Sonderzahlungen auf den allgemeinen Mindestlohn anzurechnen sind. Die obersten Arbeitsrichter haben den Trick der Arbeitgeber weitgehend abgesegnet. Jedenfalls dann, wenn der Zweck der zusätzlichen Gelder auch wirklich darin besteht, die Arbeitsleitung zu entgelten. Mehr lesen
Urlaubsgeld
Urlaubsgeld auf Lohn umlegen: Dadurch wird Mindestlohngrenze nicht erreicht!
Der Mindestlohn bereitet dem einen oder anderen Arbeitgeber Probleme. Ein „Trick“: Man streicht das bisher bezahlte Urlaubs-, Weihnachtsgeld sowie Sonderzahlungen – und schlägt es anteilsmäßig auf den Stundenlohn, der bis dahin unter dem Mindestlohn lag, drauf. Versuchen wollte das ein Arbeitgeber über eine Änderungskündigung. Doch das haut nicht hin, wie jetzt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden hat (2.10.2015, Az. 9 Sa 570/15, 9 Sa 569/15, 9 Sa 591/15, 9 Sa 1727/15) und bestätigte eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (ich habe darüber berichtet). Begründung: Jedenfalls das Urlaubsgeld hat keine Lohnfunktion, es sei eine zusätzliche Prämie. Eine Änderungskündigung zur Streichung solcher Leistungen setze voraus, dass andernfalls der Fortbestand des Betriebes mit den vorhandenen Arbeitsplätzen gefährdet sei. Dies konnte das Gericht in den vorliegenden Fällen aber nicht feststellen.
Mindestlohn: Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung
Wohl eine der ersten Entscheidungen zur Anrechnung von Entgeltbestandteilen auf den Mindestlohn hat das Arbeitsgericht Berlin gefällt. Danach darf der Arbeitgeber ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden sollte, ist unwirksam. Mehr lesen