Es ist grundsätzlich möglich, den Jahresurlaub bis zum 31. März des Folgejahres zu übertragen. Danach geht er verloren (§ 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz). Das trifft jedoch nicht zu, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht nimmt – und zwar aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat. Das hat aktuell der Europäische Gerichtshof entschieden (Urteil vom 29.11.2017, Az. C-214/16, hier im Volltext). Arbeitnehmer können in diesem Fall ihren Urlaub unbegrenzt übertragen und – auch über viele Jahre hinweg – ansammeln.