Die 1987 geborene Klägerin leidet seit ihrer Kindheit unter schweren Erkrankungen. Gegenüber ihrer Krankenkasse hat sie einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 SGB V. Aus nicht genau geklärten Gründen scheiterte es aber auf Dauer, einen Pflegedienst zu beauftragen. Die Pflege wurde vom Vater übernommen. Und genau für diese Leistungen wollten Tochter und Vater nun eine Vergütung. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat jedoch abgelehnt (Urteil vom 18.1.2018, Az. L 11 KR 231/16). Leben Personen im Haushalt und erbringen die Pflege, so tun sie das aufgrund familiärer Bindungen und Verpflichtungen. Damit entfällt der Anspruch auf häusliche Krankenpflege von Gesetzes wegen. Schon gar nicht sieht das Gesetz für diese Versorgung eine Entlohnung der privaten Pflegepersonen vor.