Verdi
Brandenburg: Erstmals Tarifvertrag für Pflege-Azubis mit der Arbeiterwohlfahrt (AWO)
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (verdi) und die Tarifgemeinschaft Brandenburg der Arbeiterwohlfahrt (AWO) haben für die Auszubildenden in der Alten- und Krankenpflege erstmals einen Tarifvertrag abgeschlossen. Er trat zum 1. Oktober 2017 in Kraft. Damit erhalten die Auszubildenden in der Altenpflege im ersten Ausbildungsjahr eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 875 Euro brutto; im zweiten Ausbildungsjahr in Höhe von 975 EUR brutto und im dritten Ausbildungsjahr in Höhe von 1075 Euro brutto. Zusätzlich bekommt der Auszubildende jährlich ein Weihnachtsgeld in Höhe von 61,6 Prozent des durchschnittlich gezahlten Ausbildungsentgeltes. Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen sowie in den Nachtstunden wird jeweils ein tariflich geregelter Zeitzuschlag gezahlt. Zum 1. Oktober 2018 erhöht sich die Ausbildungsvergütung in der Alten- und Krankenpflege monatlich um 50 Euro.
Verdi stellt Gutachten vor: Gesetzliche Personalbemessung in der Altenpflege
Je nach Bundesland ist das Verhältnis zwischen Pflegebedürftigen und Ausstattung mit Pflegefachkräften (Fachkraftquote) recht unterschiedlich. Verdi hat dazu ein Gutachten (pdf, 965 kB) der Professoren Stefan Greß und Klaus Stegmüller vom Fachbereich Pflege und Gesundheit der Hochschule Fulda in Auftrag gegeben und nun vorgelegt. Darin geht es um die Wirkung von gesetzlicher Personalbemessung in der stationären Altenpflege. Die Wissenschaftler schlagen vor, den im Pflegestärkungsgesetz I eingerichteten Pflegevorsorgefonds in einem Pflegepersonalfonds umzuwidmen. Dieser soll das Personal finanzieren, das seit dem 1. Januar 2016 neu eingestellt ist und in der direkten Pflege eingesetzt wird. Interessant dazu ist auch ein aktueller Artikel auf der Webseite der Bundesinteressenvertretung für alte pflegebetroffene Menschen (BIVA): Personalbemessung und Fachkräftemangel im Pflegeheim.
Bundesverfassungsgericht: Sonderweg der Kirchen im Arbeitsrecht bleibt vorerst
Viele Pflegekräfte sind bei einem kirchlichen oder kirchennahen Arbeitgeber beschäftigt. In diesen Unternehmen gilt der sogenannte „Dritte Weg“ – auch für das kollektive Arbeitsrecht. Danach sind z.B. Streiks verboten. Das Bundesarbeitsgericht hatte 2012 dieses Verbot gelockert und eine bessere Einbindung der Gewerkschaften angemahnt (Az. 1 AZR 179/11). Allerdings hat das Gericht das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen im Grundsatz bestätigt. Daraufhin zog Verdi vor das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 2292/13). Dieses hat nun die Verfassungsbeschwerde als unzulässig abgewiesen. Aber nur aus formalen Gründen. Verdi habe keine Beschwerdebefugnis, allenfalls befürchtete Beeinträchtigungen der Gewerkschaft reichen nicht aus.