Wegen einer kontraproduktiven „innerfamiliären Dynamik“ hatte ein Betreuungsgericht in Mecklenburg-Vorpommern einer Mutter die Betreuung weggenommen. Ein Berufsbetreuer sollte die Vertretung der Tochter übernehmen. Dieser Wechsel war jedoch sowohl gegen den Wunsch der Mutter als auch gegen den der Tochter. Der Streit ging bis vor das Bundesverfassungsgericht. Dort sahen die Richter das „Familiengrundrecht“ aus Art. 6 Abs. 1 GG als verletzt an. Das Betreuungsgericht muss nun erneut entscheiden. Hier wird das Urteil vom 31. März 2021 (Az. 1 BvR 413/20) erläutert. Und hier ist das Urteil im Volltext abrufbar.
Verfassungsbeschwerde
Bewohnerzimmer im Pflegeheim: Verfassungsbeschwerde soll Hausrecht klären
Die Tochter einer Heimbewohnerin möchte bei der Durchführung von pflegerischen Maßnahmen dabei sein. Das hat die Pflegeeinrichtung jedoch untersagt. Die Tochter, die auch Betreuerin für ihre Mutter ist, hat deswegen Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie ist der Auffassung, dass bei einer ambulanten Versorgung zu Hause auch niemand auf die Idee käme, den für den Pflegebedürftigen Handelnden während der Pflege aus dem Zimmer zu schicken. Unterstützt wird die Tochter von der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA). Die Organisation berichtet auf ihrer Internetseite ausführlich über den Hintergrund.
Rheinland-Pfalz: Verfassungsbeschwerde gegen Pflegekammer eingereicht
Wie die Allgemeine Zeitung aus Mainz am vergangenen Samstag berichtet hat, haben Pflegekräfte aus Rheinland-Pfalz vor dem Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. Diese richtet sich gegen die in Rheinland-Pfalz ins Leben gerufene Pflegekammer. Die Arbeitnehmer beschweren sich über die Zwangsmitgliedschaft und damit verbundene Gebühren. Sie sehen außerdem keinen Nutzen in der bundesweit bislang noch einmaligen Einrichtung. So brauche die Kammer zum Beispiel keine Ausbildungsverordnung mehr zu erstellen, diese gebe es schon.
Der Anordnung einer Betreuung muss eine persönliche Anhörung vorausgehen
Angesichts der mit einer Betreuung verbundenen tiefen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist eine persönliche Anhörung durch das Betreuungsgericht grundsätzlich unverzichtbar. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden und damit die große Bedeutung der persönlichen richterlichen Anhörung im Betreuungsverfahren erneut hervorgehoben. Die Anordnung einer Betreuung ohne diese Anhörung verletzt nicht nur das Recht auf rechtliches Gehör, sondern stellt auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG dar. Mehr lesen