Eine 42-jährige Pflegebedürftige wird in einer Einrichtung des betreuten Wohnens versorgt. Für einen einwöchigen Urlaub hat sie ein Unternehmen beauftragt, das auf Menschen mit Behinderung spezialisiert ist. Die Kosten dafür wollte sie über Leistungen der Verhinderungspflege finanzieren. Das Sozialgericht Detmold lehnte das jedoch mit einem gerade veröffentlichten Urteil ab (10.8.2018, Az. S 6 P 144/17). Ein Anspruch auf Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI sei für Fälle vorgesehen, bei denen die Pflegeperson verhindert sei. Wenn diese also z. B. einmal „Urlaub von der Pflege“ machen wolle. Das sei hier aber nicht der Fall, denn die Klägerin könne in ihrer Einrichtung sehr wohl weiter versorgt werden. Also: Die Klägerin muss den Urlaub aus eigener Tasche bezahlen. Es half ihr auch nichts, dass die Pflegekasse den Urlaub in der Vergangenheit immer übernommen hatte.
Verhinderungspflege
Neuer Artikel des Monats (Oktober): Die Verhinderungspflege
Der Artikel des Monats Oktober (pdf, 0,1 MB) dreht sich um die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI). Bei dieser Kassenleistung gibt es viele Missverständnisse und Mythen. Ich kläre sie alle auf, liefere aber auch das notwendige Grundwissen.
Endlich Urlaub: Diese Leistungen erhalten pflegende Angehörige, die verreisen wollen
Pflegende Angehörige können bei der häuslichen Pflege entlastet werden, wenn sie in Urlaub fahren, krank sind oder an einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen. Die Pflegekasse beteiligt sich dann mit einem Zuschuss an den nachgewiesenen Kosten für die Vertretung des pflegenden Angehörigen (Verhinderungspflege), teilte der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) mit. Ein Zuschuss ist auch möglich, wenn sich der Pflegebedürftige vorübergehend in einer geeigneten Pflegeeinrichtung befindet oder mit dem pflegenden Angehörigen in eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung mitaufgenommen wird (Kurzzeitpflege). Mehr lesen
Abtretungserklärung für Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege: Darauf müssen Sie achten!
Wer den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro in Anspruch nehmen will, der muss zunächst einen Pflegedienst beauftragen, dessen Rechnung bei der Kasse einreichen und den ausbezahlten Betrag dann an den Pflegedienst weiterleiten. Ganz ähnlich sieht es für den aus, der Verhinderungspflege in Anspruch nimmt. Um diesen Bezahlvorgang abzukürzen, lassen sich ambulante Pflegedienste eine Abtretungserklärung unterschreiben. Die Pflegedienste rechnen dann direkt mit den Kassen ab. Worauf bei einer solchen Abtretungserklärung zu achten ist, dass erklärt pflege-durch-angehörige.de in einem aktuellen Beitrag.