Der Gesetzgeber honoriert unter bestimmten Voraussetzungen Pflegeleistungen auch bei der Erbschafsteuer. Er stellt die Erben um bis zu 20.000 EUR von der Erbschafsteuer frei. Voraussetzung ist u.a., dass der Erwerber den Erblasser unentgeltlich oder gegen zu geringes (also unzureichendes) Entgelt pflegt. Oder ihm Unterhalt gewährt. Die Finanzverwaltung ist allerdings häufig der Auffassung, dass nur Erben einen Anspruch auf den Pflegefreibetrag haben. Nicht aber z.B. nahe Angehörige, die ein Vermächtnis erhalten. Dass dem aber nicht so ist, zeigt Susanne Christ, Rechtsanwältin/Fachanwältin für Steuerrecht in diesem Beitrag.