An sich muss man zur Finanzierung der Pflege sein vollständiges Vermögen einsetzen. Wenn das nicht reicht, dann gewährt die Sozialhilfe die sogenannte „Hilfe zur Pflege“. Allerdings gibt es Vermögensgegenstände, die dem Hilfeempfänger verbleiben und nicht eingesetzt werden müssen. Unter anderem auch ein bestimmter Bargeldbetrag. Bislang waren das 1.600, bzw. 2.600 Euro. Dieser Betrag wurde nunmehr auf 5.000 Euro angehoben. Der höhere Vermögensfreibetrag gilt auch für Menschen, die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung benötigten.