Verwaltungsgericht bestätigt Verbot eines Arzneimittelautomaten

RA Thorsten Siefarth - LogoEine niederländische Versandapotheke bot eine „pharmazeutische Videoberatung mit angegliederter Arzneimittelabgabe“ an. Dazu wurde der Kunde in den Räumen einer ehemaligen Apotheke über ein Videoterminal mit einem Apotheker bzw. Pharmazeutisch-Technischen-Assistenten in den Niederlanden verbunden. Dieser entschied dann nach Kontrolle des eingescannten ärztlichen Rezepts über die Ausgabe des Medikaments durch einen Arzneimittelautomaten. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat das Verbot des Regierungspräsidiums Karlsruhe mit Urteil vom 4. April 2019 bestätigt (Az. 3 K 5393/17). Die klagende Versandapotheke war der Ansicht, es handele sich um eine Art des Versandhandels. Ihr Handeln sei deswegen von ihrer niederländischen Versandhandelserlaubnis gedeckt. Außerdem verstoße das behördliche Verbot gegen Europarecht. Die Verwaltung sah jedoch einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz, da sie apothekenpflichtige Arzneimittel außerhalb einer Apotheke und nicht im Rahmen ihres Versandhandels in den Verkehr bringe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Apotheker darf Medikamente auch über Amazon verkaufen

Das Landgericht Magdeburg sieht keinen Wettbewerbsverstoß darin, dass ein Apotheker rezeptfreie apothekenpflichtige Medikamente auch über Amazon anbietet und verkauft (Urteil vom 18.1.2019, Az. 36 O 48/18). Wenn „Internetapotheken“ grundsätzlich erlaubt seien, dann dürfe ein Apotheker als Vertriebsweg auch den über eine Handelsplattform wie amazon.de wählen. Der beklagte Apotheker betreibe außerdem eine Apotheke und besitze die behördliche Erlaubnis zum Versand von Medikamenten. Noch dazu vermittele Amazon lediglich den Zugang zum Angebot des Apothekers. An der pharmazeutischen Tätigkeit sei die Handelsplattform nicht beteiligt. Verkauf und Versand erfolge allein durch den Apotheker.

Urteil: Keine Medikamente aus dem Automat!

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Kunden in einem kleinen Städtchen in Baden-Württemberg konnten sich bei einer in den Niederlanden ansässigen Apotheke online beraten lassen. Anschließend gaben die Angestellten die Arzneimittel frei. Der Kunde konnte sie vor Ort aus einem Automaten entnehmen. Das ist aber rechtswidrig und unlauterer Wettbewerb, urteilte das Landgericht Mosbach (15. Februar 2018, Az. 4 O 37/17 u. a.). Arzneimittel dürfen nach dem Arzneimittelgesetz nur in einer Apotheke verkauft werden. Es liegt auch kein (dann zulässiger) Versandhandel vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Update vom 31.05.2019: Bestätigt vom Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 29. Mai 2019 (Az. 6 U 36/18 u.a.).

Bundesrat will Versandhandel für verschreibungspflichtige Arzneimittel verbieten

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Bundesrat hat in seiner Sitzung vom Freitag beschlossen, den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu verbieten. Zur Begründung verweist er auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, wonach sich ausländische Apotheken nicht an die in Deutschland geltende Preisbindung halten müssen. In Verbindung mit dem Versandhandel führe dies dazu, dass stationäre Apotheken und damit auch die flächendeckende Arzneimittelversorgung gefährdet würde. So heißt es in der Stellungnahme der Länder zum Entwurf des Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (pdf, 0,5 MB) vom 25. November 2016.