Pflegeheime dürfen ihren Bewohnern unter anderem die sogenannten „Investitionskosten“ berechnen. Die Zuschüsse hierfür nahm das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen für die Jahre 2013 bis 2016 jedoch aus dem Katalog der Beihilfenverordnung heraus. Beamte und Versorgungsempfänger konnten deswegen für die Investitionskosten keine Unterstützung mehr erhalten und waren auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. Wie die Hostegs Rechtsanwaltsgesellschaft nun berichtet, war dies laut Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7.9.2017 (Az. 1 A 2241/15) rechtswidrig.