Für manche Pflegekraft wurde das Schneechaos dieser Tage zu einer ziemlichen Hürde. Entweder man kommt zu spät zur Arbeit. Oder vielleicht gar nicht. Höhere Gewalt, denkt sich vielleicht mancher. Und ist überrascht, wenn er eine Abmahnung kassiert. Oder gar der Lohn gekürzt wird. Zu Recht?
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Kasse lehnt zu spät ab: Versicherter erhält beantragte Leistung
Seit Februar 2013 befindet sich eine Regelung im Gesetz, nach der die Kassen zur Übernahme der Leistung verpflichtet sein können, wenn sie nicht oder nicht rechtzeitig entscheiden (§ 13 Abs. 3a SGB V). Aktuell trifft es die DRV Knappschaft-Bahn-See. Sie muss nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom gestrigen Tag (Az. B 1 KR 25/15 R) einem Versicherten die Kosten für 25 Sitzungen psychotherapeutische Leistungen als Langzeittherapie ersetzen. Die Kasse lehnte die Leistung erst nach knapp sechs Wochen ab, ohne den Versicherten über die Einholung eines Gutachtens zu informieren. Die Kasse hätte aber binnen drei Wochen entscheiden oder den Versicherten informieren müssen, dass sie ein Gutachten einholt.