Eine Mehrheit schwerstpflegebedürftiger Personen, die sich überwiegend in einem Wachkoma befinden, kann keine selbstverantwortete Wohngemeinschaft sein. Sie fällt damit unter das strenge Regime des nordrhein-westfälischen Heimrechts. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden. Mehr lesen
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Zuschuss zur Kurzzeitpflege darf zeitlich begrenzt werden
Pflegeeinrichtungen berechnen den Heimbewohnern sogenannte Investitionskosten. Damit werden die Kosten für die Nutzung des Gebäudes und der Anlagegüter refinanziert. In Nordrhein-Westfalen erhalten die Bewohner dafür einen Zuschuss von der öffentlichen Hand. Bei einem Pflegebedürftigen in Kurzzeitpflege hatte die zuständige Behörde diesen allerdings nicht für die beantragten 64 Tage übernommen, sondern ihn auf 56 Tage begrenzt. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einer aktuell bekannt gewordenen Entscheidung geurteilt hat (Gerichtsbescheid vom 10.6.2016, Az. 21 K 7592/15). Die Behörde darf sich an § 42 SGB XI orientieren. Dort ist geregelt, dass die Pflegekasse die Kurzzeitpflege nur für 56 Tage finanziell übernehmen muss.