Ende 2016 wurde die Pflegekammer in Niedersachsen vom Gesetzgeber eingeführt, am 8. August 2018 fand die Gründungsversammlung statt. Unterdessen hatten eine Geschäftsführerin eines Seniorenpflegeheimes und eine in einer Klinik beschäftigte Fallmanagerin gegen die Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer geklagt. Das Verwaltungsgericht Hannover hat diese Klagen nun jedoch abgewiesen (Urteil vom 7.11.2018, Az. 7 A 5658/17 und 7 A 6876/18). Der Landesgesetzgeber habe innerhalb der ihm zustehenden Gesetzgebungskompetenz gehandelt. Die Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer sowie die Beitragspflicht verstießen nicht gegen ihre Grundrechte. Der Pflichtmitgliedschaft stehe auch nicht entgegen, dass es sich bei den Pflichtmitgliedern um abhängig Beschäftigte, also ganz normale Arbeitnehmer handele. Das Verwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung jedoch die Berufung zugelassen.