In einem meiner Seminare ging es dieser Tage um den Einwilligungsvorbehalt. Wird er vom Betreuungsgericht angeordnet, dann gilt der Betreute quasi als beschränkt geschäftsfähig. Der Betreuer muss dann, bis auf wenige Ausnahmen, in die Rechtsgeschäfte des Betreuten einwilligen. Das ist z. B. bei demenziell erkrankten Personen sinnvoll, die durch „wilde Bestellungen“ ihr Vermögen gefährden. Nun kam die Frage auf: Kann auch ein Bevollmächtigter einen Einwilligungsvorbehalt gerichtlich anordnen lassen? Die Antwort: Nein, denn § 1903 BGB sieht den Einwilligungsvorbehalt ausschließlich bei einer Betreuung vor. Immerhin kann der Bevollmächtigte einen Einwilligungsvorbehalt bei Gericht anregen. Kommt das Gericht dem nach, so verliert er allerdings dann in den betroffenen Aufgabenkreisen die Vollmacht und es würde womöglich (aber nicht unbedingt) ein anderer als Betreuer eingesetzt.
Vollmacht
Notfallvertretungsrecht für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
Für den Fall, dass ein Ehepartner durch Unfall oder plötzliche schwere Erkrankung entscheidungsunfähig ist und keine Vertetungsvollmacht vorhanden ist, soll der andere Ehepartner automatisch ein Vertretungsrecht in medizinischen und damit zusammenhängenden finanziellen Angelegenheiten erhalten. Gleiches soll für eingetragene Lebenspartner gelten. Dies sieht ein Gesetzentwurf des Bundesrates vor, den die Bundesregierung jetzt dem Bundestag zugeleitet hat. Mehr lesen
Ehepartner sollen sich automatisch gegenseitig vertreten dürfen
Ehepartner sind grundsätzlich nicht berechtigt, sich gegenseitig zu vertreten. Die Heirat reicht dazu nicht. Man muss sich regelrecht bevollmächtigen. Der Bundesrat möchte nun, dass sich Ehegatten und Lebenspartner im Bereich der Gesundheitssorge und Fürsorge künftig automatisch vertreten dürfen. Er hat dazu am 14.10.2016 eine Gesetzesinitiative beschlossen: Ist eine volljährige Person aufgrund eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage, für sich zu entscheiden und hat die betroffene Person nichts Gegenteiliges geäußert, so darf der Partner die mit dem Krankheitsfall unmittelbar zusammenhängenden Angelegenheiten für eine begrenzte Zeit regeln. Er kann dann beispielsweise in ärztliche Heilbehandlungen einwilligen, Behandlungsverträge mit Ärzten und Krankenhäusern abschließen oder Ansprüche des Partners gegenüber der Krankenversicherung geltend machen.
Zukünftig Vertretungsrecht für Angehörige?
Angehörige, bzw. Ehe-/Lebenspartner haben zunächst erst einmal kein Recht, den anderen zu vertreten oder Entscheidungen für ihn zu fällen. Das geht nur dann, wenn man ihnen eine entsprechende Vollmacht erteilt hat. Oder wenn sie vom Gericht als Betreuer bestellt worden sind. Das ist mitunter aber eine missliche Situation. Wenn z.B. selbst für eine Kleinigkeit erst ein Betreuer bestellt werden müsste. Oder wenn es um (gesundheitliche) Entscheidungen für Pflegebedürftige geht. Deswegen flammt immer wieder einmal die Diskussion auf, ob Angehörige, bzw. der Ehe-/Lebenspartner ein gesetzliches Vertretungsrecht erhalten soll – zumindest in bestimmten Bereichen und unter bestimmten Voraussetzungen.
Wie der Bundesanzeiger Verlag jetzt meldet, hat sich die Justizministerkonferenz vergangene Woche darauf geeinigt, einen Regelungsvorschlag zu erarbeiten. Zumindest im Gesundheitsbereich will man ein gesetzlich verankertes („automatisches“) Vertretungsrecht für Ehegatten und Lebenspartner erreichen – ohne dass ein aufwändiges gerichtliches Betreuungsverfahren notwendig wäre.