Die Beobachtung durch ein Kamera-Monitor-System setzt voraus, dass dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Außerdem darf das schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen Urteil bekräftigt (27.3.2019, Az. BVerwG 6 C 2.18). Es ging um eine Zahnarztpraxis, in deren Eingangsbereich eine Kamera installiert war. Die Bilder erfassten den Raum von der Eingangstür bis zum Empfangstresen. Ebenso ein Wartezimmer. Sie wurden live in die Behandlungszimmer übertragen, jedoch nicht gespeichert. Das war rechtswidrig, so die Richter. Denn die Zahnärztin konnte keine Gründe für die Überwachung liefern. Etwa Anhaltspunkte, dass Straftaten zu befürchten seien. Dieses Urteil lässt sich ohne Einschränkung auch auf Pflegeunternehmen übertragen.