Ein Arbeitgeber hatte den Mitarbeiter von der jahrelang ausgeübten Nachtschicht in die Wechselschicht versetzt. Er wollte prüfen, ob sich die gesundheitliche Situation des klagenden Arbeitnehmers dadurch verbessert. Der Mitarbeiter wandte jedoch ein, es hätte zuvor eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) bedurft. Das Bundesarbeitsgericht sah das in seinem gestern gefällten Urteil allerdings anders (Az. 10 AZR 47/17). Auf ein BEM komme es nicht an, vielmehr sei entscheidend, ob alle relevanten Faktoren im Einzelfall geprüft wurden („billiges Ermessen“). Um das zu prüfen, wurde der Fall an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Wechselschicht
Bei Teilzeit kann Wechselschichtzulage gekürzt werden
Leistet eine Krankenschwester Bereitschaftsdienst, dann kann sie die im Tarifvertrag vorgesehenen zusätzlichen Zahlungen und Urlaubszeiten in Anspruch nehmen. Allerdings muss sie sich bei Teilzeit eine Reduzierung gefallen lassen. Das hat Bundesarbeitsgericht (BAG) soeben entschieden. Mehr lesen