Nach Ausbruch der COVID19-Pandemie wurde eine Heimbewohnerin im März 2020 von ihrem Sohn nach Haus geholt und dort versorgt. Der Vertrag mit dem Heim lief weiter, das Heimentgelt wollte man aber nur noch teilweise bezahlen. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (Beschluss vom 28. April 2022, Az. III ZR 240/21). Begründung: Trotz der hoheitlich angeordneten Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen konnte die Pflege weiterhin in vollem Umfang erbracht werden. Es lag also keine Nicht- oder Schlechtleistung vor. Auch eine Herabsetzung des Heimentgelts wegen Störung der Geschäftsgrundlage komme nicht in Betracht. Durch die Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen habe sich die Geschäftsgrundlage nicht schwerwiegend geändert. Die Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen hätten primär dem Gesundheitsschutz sowohl der (besonders vulnerablen) Heimbewohner als auch der Heimmitarbeiter gedient. Der Vertragszweck sei dadurch nicht in Frage gestellt worden. Zumal die Einschränkungen sozialer Kontakte („Lockdown“) das gesamte gesellschaftlichen Zusammenleben, also auch Nichtheimbewohner, erfasst hätten. Mehr Infos gibt es in der Pressemitteilung des Gerichts.
Wegfall der Geschäftsgrundlage
Bundesgerichtshof: Eine Pflegevereinbarung kann unwirksam sein, wenn das familiäre Verhältnis heillos zerrüttet ist
Es ging um einen Mann, der an seine Schwester Wohnungseigentum übertragen hatte. Im Gegenzug erhielt er ein lebenslanges Wohnrecht. Außerdem verpflichtete sich die Schwester, ihren Bruder lebenslang zu pflegen. Später kam es zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Geschwistern. Der Bruder sah deswegen die Pflegevereinbarung als hinfällig an und wollte die Rückübertragung der Immobilie. In den unteren Instanzen hatte der Mann keinen Erfolg, wohl aber vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Dieser entscheidet mit Urteil vom 9. Juli 2021 (Az. V ZR 30/20): Ist das Verhältnis zwischen dem Übertragenden und dem Übernehmenden heillos zerrüttet, so führt dies grds. zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage. Nach § 313 BGB kann der Übertragende eine Vertragsanpassung verlangen. Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil sogar vom Vertrag zurücktreten. All das gilt jedoch nicht, wenn die Zerrüttung eindeutig dem Übertragenden selbst anzulasten ist. Um die näheren Hintergründe noch genauer zu klären, hat der BGH den Fall zur erneuten Entscheidung an eine untere Instanz zurückverwiesen. Hier gibt es das Urteil im Volltext.