Die Erweiterung um digitale Weiterbildungsmaßnahmen wurde in den Maßstäben und Grundsätzen (MuG) vollstationär und MuG Kurzzeitpflege verankert. Die neue Formulierung lautet: „Von der Gesamtstundenzahl [bzgl. Weiterbildungsmaßnahme] sollen mindestens 20 % in Präsenzphasen vermittelt worden sein. Die Präsenzphasen können gemeinsam vor Ort oder in Form von präsenzäquivalenten Online-Veranstaltungen mit entsprechendem Medieneinsatz, der eine direkte Kommunikation zwischen Dozierenden und Teilnehmenden sicherstellt (synchrones Lernen), stattfinden.“ Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist am 30. Mai 2023 erfolgt. Somit sind die aktualisierten MuG zum 1. Juni 2023 in Kraft getreten.
Weiterbildung
Artikel des Monats: Rückforderung von Lehrgangskosten
Gerade in Pflegeunternehmen wird die Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter sehr groß geschrieben. Dabei haben Arbeitgeber ein verständliches Interesse: Sie wollen den Mitarbeiter – zumindest für eine gewisse Zeit – an Ihr Pflegeunternehmen binden. Das gelingt recht gut mit Rückzahlungsvereinbarungen. Doch ein Urteil des Arbeitsgerichts Ulm engt den Spielraum der Arbeitgeber bei der Gestaltung deutlich ein. In meinem Artikel des Monats (pdf, 0,1 MB) erläutere ich, worauf bei Rückzahlungsvereinbarungen zu achten ist. Der Artikel stammt aus dem Infobrief „Rechtssicher pflegen und führen aktuell“ – und ist kostenlos! Herzlichen Dank an die WEKA Media GmbH & Co. KG für die Genehmigung der Veröffentlichung.
Förderung für das dritte Weiterbildungsjahr in der Altenpflege verlängert
Etwas unbemerkt wurde mit dem Pflegeberufereformgesetz auch die Förderung des dritten Ausbildungsjahres in der Altenpflege verlängert. Nach § 131b SGB III gilt die Förderung für alle beruflichen Weiterbildungen in der Altenpflege, die nunmehr spätestens bis zum 31.12.2019 beginnen. Besonders vorteilhaft ist die Kombination mit der WeGebAU-Förderung für geringqualifizierte oder Arbeitnehmer über 45 Jahren. In Bayern ist sogar die Weiterbildung zur einjährig ausgebildeten Altenpflegehilfskraft mit anschließender Weiterbildungsoption zur Fachkraft möglich.
Urteil zu Weiterbildung: Arbeitnehmer muss Lehrgangskosten nicht zurückzahlen
Ein höchst interessantes Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 8.5.2017 (Az. 4 Ca 486/16). In einer Weiterbildungsvereinbarung stand geschrieben, dass der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten unter bestimmten Voraussetzungen zurückzahlen muss. Das Gericht urteilt jedoch: Wenn eine solche Regelungen den Arbeitnehmer zur Rückzahlung auch dann verpflichtet, wenn aus krankheitsbedingten Gründen die ausbildungsgemäße Beschäftigung nicht (mehr) möglich ist, dann benachteiligt das den Arbeitnehmer unangemessen. Somit ist eine solche Rückzahlungsklausel unwirksam. Nach diesem Urteil müssten Rückzahlungsvereinbarungen zukünftig ausdrücklich ausschließen, dass der Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Kündigung zur Rückzahlung der Kosten verpflichtet ist. Nicht bekannt ist zurzeit, ob die Entscheidung aus Ulm rechtskräftig ist.