Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz
Wohn- und Betreuungsvertrag: Verbraucher muss erkennen können, was auf ihn zukommt!
Wohn- und Betreuungsverträge sind nicht immer ganz leicht zu verstehen. Insbesondere wenn es um die Aufteilung des Entgelts in dessen Bestandteile geht. Und darum, was der Pflegebedürftige selbst bezahlen muss und was die Kasse. Der Bundesgerichtshof hat nun in einem Fall aus Berlin entschieden, dass eine Einrichtung für Kurzzeit- und Verhinderungspflege alles richtig gemacht hatte (Urteil vom 7.2.2019, Az. III ZR 38/18). Deswegen wurde das Urteil des Landgerichts aufgehoben und der Beklagte zur Zahlung des Entgelts verurteilt. Entscheidend: Der Verbraucher konnte erkennen, was „auf ihn zukommt“.
Tochter muss rückständige Heimkosten ihrer verstorbenen Mutter zahlen
Eine Tochter hat beim Einzug ihrer Mutter in ein Pflegeheim eine Kostenübernahmeerklärung unterschrieben. In diesem Fall muss sie für rückständige Heimkosten haften, auch wenn sie die Erbschaft ihrer Mutter ausgeschlagen hat. Auch ein möglicher Verstoß gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz hilft ihr nicht weiter. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden. Mehr lesen
Einseitige Erhöhung des Heimentgelts: Bundesgerichtshof kippt Vertragsklausel
Betreiber von Pflegeheimen und anderen Wohn- und Betreuungseinrichtungen dürfen die Preise nicht durch einseitige Erklärung und ohne Zustimmung der Bewohnerinnen und Bewohner erhöhen, wenn sich etwa die Betriebskosten ändern. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil entschieden. Die Richter gaben damit der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen eine in Heimverträgen übliche Klausel eines Anbieters statt. Mehr lesen