Eine 88-jährige Dame (Pflegegrad 2) beantragte bei ihrer Pflegekasse die Übernahme der Kosten zur Umrüstung aller Rollläden im Haus auf Elektroantrieb. Die Hitze im Sommer sei wegen ihrer Herzschwäche lebensbedrohlich. Doch das Sozialgericht Mannheim wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2019 ab (Az. S 11 P 734/19, noch nicht rechtskräftig). Zwar sehe § 40 Abs. 4 SGB XI Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen vor. Die Ausstattung von Fenstern mit Rollläden gehöre grundsätzlich aber nicht dazu. Sie dienten einem gehobenen Wohnkomfort. Die Maßnahme sei auch im Einzelfall der Klägerin nicht zur Linderung von Beschwerden aufgrund der Erwärmung der Wohnung erforderlich. Der Ortstermin habe ergeben, dass Wohn- und Schlafzimmer jedenfalls teilweise bereits mit elektrischen Rollläden ausgestattet seien. Die Klägerin könne in Räume ausweichen, in denen sie die Rollläden selbständig bedienen könne.
wohnumfeldverbessernde Maßnahme
Sturzvermeidung: Anti-Rutsch-Beschichtung auf Kosten der Kasse!
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 können bei der Pflegekasse eine Anti-Rutsch-Beschichtung beantragen. Der Anspruch besteht im Rahmen der Wohnraumanpassung nach § 40 Abs. 4 SGB XI. In der Regel werden die Kosten zu 100 Prozent übernommen. Seriöse Hersteller von Anti-Rutsch-Beschichtungen bieten sogar einen kostenlosen Beantragungsservice an. Antragsformulare gibt es darüber hinaus bei der Pflegeversicherung. Die meisten Pflegekassen stellen den Antrag auch online als Download zur Verfügung. Darauf weist die Deutsche Seniorenliga hin.
Auch bei betreuter Wohneinrichtung gibt es einen Zuschuss zum Wohnungsumbau
Der Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen (§ 40 Abs. 4 SGB XI) wird von Kassen gerne einmal abgelehnt mit der Begründung, es handele sich um eine „quasi-stationäre“ Versorgung. So auch in einem aktuellen Fall, bei dem es um den Einbau einer Dusche ging. Das Sozialgericht Karlsruhe hat der Versicherten jedoch den Maximalbetrag von 4.000 Euro zugesprochen (Urteil vom 28.11.2018, Az. S 14 P 2053/18). Der Begriff des „individuellen Wohnumfeldes“ sei nicht auf die klassische Miet- oder Eigentumswohnung begrenzt. Sie umfasse jedes Wohnen in einem privaten häuslichen Bereich. Das gelte selbst dann, wenn der Vermieter, hier die AWO, der Pflegebedürftigen gewisse Betreuungsleistungen anbiete. Das mache die Wohnanlage nicht zu einem Pflegeheim.