Bislang habe ich immer behauptet, Zeugen müssten gegenüber der Polizei nur Angaben zur Person (Namen, Geburtsdatum etc.), niemals zur Sache machen. Nun gilt seit ca. einem Jahr aber folgender Passus in § 163 Abs. 3 der Strafprozessordnung: „Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft [gemeint ist die Polizei] zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt“. Doch Achtung: Eine Aussagepflicht besteht nur, wenn „ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt“. Und das ist eher selten der Fall. Also: Wollen Sie sich nicht überrumpeln lassen, so verlangen Sie von der Polizei zunächst einen Nachweis über den staatsanwaltschaftlichen Auftrag. Übrigens: Auch nach dem neuen Recht darf man Sie bei einer Aussageverweigerung (ob berechtigt oder unberechtigt) nicht einfach auf die Wache mitnehmen – oder gar einsperren. Sie haben also Zeit zum Überlegen. Außerdem haben Sie immer das Recht, einen Zeugenbeistand, also z. B. einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Zeugnis
Kein Anspruch auf faltenfreies und ungetackertes Arbeitszeugnis
Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden (9.11.2017, Az. 5 Sa 314/17). Zum einen dürfen Arbeitszeugnisse zweimal gefaltet sein. Allerdings nur so, dass sich die Knicke bei einer Kopie nicht abzeichnen. Außerdem sei das Tackern kein Geheimzeichen dafür, dass zum Ausdruck bringe, der Aussteller sei mit dem Arbeitnehmer nicht zufrieden gewesen.
Arbeitszeugnis muss nicht zwingend vom Arbeitgeber unterschrieben werden
Eine Ärztin war dazu verurteilt worden, ein Zwischenzeugnis zu erstellen – was auch so geschah. Allerdings hatte sie nicht selbst, sondern der Sohn – in seiner Funktion als Personalleiter – das Dokument unterschrieben. Die Pflegekraft wehrte sich dagegen, wurde jedoch in zweiter Instanz von dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein abgewiesen (Beschluss vom 23.6.2016, Az. 1 Ta 68/16). Auch in kleineren Betrieben, hier in einer Arztpraxis mit nur wenigen Mitarbeitern, sei es nicht zu beanstanden, wenn der Personalleiter das Zeugnis unterschreibt. In einem solchen Fall müsse lediglich das Vertretungsverhältnis und die Funktion des Unterzeichners angegeben werden.
Bundesarbeitsgericht: Arbeitnehmer muss bessere Zeugnisnote unter Beweis stellen!
Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufriedenheitsskala, die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt zu haben, erteilt er in Anlehnung an das Schulnotensystem die Note „befriedigend“. Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute („stets zur vollsten Zufriedenheit“) Endnoten vergeben werden. Das hat heute das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 18.11.2014, 9 AZR 584/13).