Die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) meint in einem aktuellen Beitrag: Ja! Durch die vertragliche Begründung eines Wohnsitzes erhielten die Bewohner ein Besitzrecht an dem Wohnraum. Damit verbunden sei das Hausrecht und somit die Entscheidungsbefugnis darüber, wer das Zimmer betreten dürfe. Draus leite sich der Anspruch auf einen eigenen Zimmerschlüssel ab. Es sei mit modernen Schließmechanismen durchaus möglich, bei Gefahr im Verzug Zimmer auch von außen zu öffnen.
Zimmer
Bereitstellen eines Fernsehers für Zimmer in Altenheim: Keine GEMA!
Der Bundesgerichtshof hat es für ein Hotel entschieden, was aber 1:1 auf ein Altenheim übertragen werden kann: Wenn der Betreiber der Einrichtung einen Fernseher zur Verfügung stellt und dieser nur über eine Zimmerantenne verfügt (hier DVB-T), dann muss der Betreiber keine Urheberabgabe, also keine GEMA-Gebühr zahlen (Urteil vom 17.12.2015, Az. I ZR 21/14). Mit dem bloßen Bereitstellen von Fernsehgeräten, mit denen Gäste ausgestrahlte Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen können, werde nicht in die Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen eingegriffen. Eine öffentliche Wiedergabe liegt aber dann vor, wenn der Betreiber die Sendesignale über eine Verteileranlage an die einzelnen Geräte überträgt.