Gerade läuft in stationären Pflegeeinrichtungen die Umstellung auf den neuen „Pflege-TÜV“ an. Im Herbst 2019 soll es losgehen. Das bedeutet einigen Aufwand für die Pflegeeinrichtungen. Vor allem, um die in Zukunft notwendige Erhebung der indikatorenbezogenen Daten vorzubereiten. Dazu werden auch Schulungsmaßnahmen notwendig sein. Immerhin: Jede Pflegeeinrichtung erhält 1.000 Euro Zuschuss dafür. So steht es in § 114b Abs. 3 S. 1 Sozialgesetzbuch XI. Unbedingt beantragen! Update 01.06.2019: Ein Antrag scheint nicht notwendig. Der Zuschuss wird offenbar automatisch von den Kassen ausbezahlt. Die Buchhaltung in Pflegeeinrichtungen sollte also Bescheid wissen, woher das Geld kommt. 🙂
Zuschuss
Neu: Bis zu 12.000 Euro „Digitalisierungszuschuss“ für Pflegeunternehmen
Seit dem 1.1.2019 gibt es einen neuen § 8 Abs. 8 SGB XI: Danach können ambulante und stationäre Pflegeunternehmen bis 2021 einen Zuschuss für digitale Anwendungen beantragen. Förderungsfähig sind Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung sowie damit verbundene Schulungen. Gefördert werden bis zu 40 Prozent der verausgabten Mittel. Pro Pflegeeinrichtung ist höchstens ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 12.000 Euro möglich. Zwar muss erst noch eine Richtlinie verabschiedet werden. Es spricht aber nichts dagegen, schon jetzt einen Antrag zu stellen.
Bundessozialgericht: Reparatur eines Treppenlifts kann Neuanschaffung gleichkommen
Für einen Treppenlift zahlen Pflegekassen, bzw. das Sozialamt nach § 40 Abs. 4 SGB XI einen Zuschuss (zurzeit bis zu 4.000 Euro). Es handelt sich um eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme. Wenn der Betrag noch nicht verbraucht ist, kann man den Restbetrag auch für Reparaturen verwenden. Außerdem weist das Bundessozialgericht in einer aktuellen Entscheidung auf Folgendes hin (25.1.2017, Az. B 3 P 2/15 R): Wurde bereits der maximale Zuschuss für die Maßnahme bezahlt, dann kann kein Geld mehr für eine Reparatur beansprucht werden. Kommt eine Reparatur unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten aber einer Neu- oder Ersatzbeschaffung gleich, dann kann dies als neue wohnumfeldverbessernde Maßnahme gelten. Das macht dann einen erneuten Zuschuss möglich.
Urteil zu nicht aufgebrauchtem Zuschuss der Pflegekasse
Pflegekassen zahlen für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes einen Zuschuss von bis zu 4000 Euro. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom Mittwoch (Az. B 3 P 4/16 R) darauf hingewiesen, dass dieser nicht nur für die Maßnahme als solche, sondern auch für Reparaturen verwendet werden kann. Außerdem kann ein noch nicht verbrauchter Betrag auch später noch abgerufen werden. Allerdings kann die Pflegekasse Bagatellbeträge von der Bezuschussung generell ausschließen. Konkret ging es um die Reparaturkosten für ein elektrisches Türöffnungssystem.