Eine Zwangsbehandlung kommt an sich nur im Rahmen einer Unterbringung in Frage. Seit dem 22.7.2017 gibt es aber § 1906a BGB. Diese Vorschrift lässt die Maßnahme unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zu, wenn der Betroffene in einem Krankenhaus liegt. Im ambulanten Bereich bleibt die Zwangsbehandlung jedoch weiterhin ausgeschlossen. Dagegen wurde ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutz beim Bundesverfassungsgericht gestellt („Eilantrag“). Das Gericht möge die genannte Vorschrift vorläufig außer Kraft setzen. Es sei verfassungswidrig, dass ambulante Zwangsbehandlungen vom Gesetzgeber ausgeschlossen worden sind. Das Bundesverfassungsgericht sah jedoch keine Eile und lehnte den Antrag ab (Beschluss vom 7.8.2018, Az. 1 BvR 1575/18). Es verwies aber auf das Hauptsacheverfahren, in dem dann noch über die Klage gegen den § 1906a BGB entschieden würde. Die Richter ließen allerdings bereits durchblicken, dass sie die Überlegungen des Gesetzgebers zum Ausschluss von ambulanten Zwangsbehandlungen für tragfähig halten.
Zwangsmaßnahme
Medikamente heimlich unter das Essen mischen: Auch das ist eine Zwangsmaßnahme
Das Landgericht Lübeck hat entschieden (23.7.2014, Az. 7 T 19/14): Die verdeckte Gabe von Medikamenten ist eine ärztliche Zwangsmaßnahme. Auch dadurch werde nämlich der Wille des Betroffenen überwunden. Es mache keinen Unterschied, ob man dies durch körperlichen Zwang erreiche – oder durch eine List. Weiter hält das Gericht in seinem Leitsatz fest: Eine ärztliche Zwangsmaßnahme (§ 1906 Abs. 3 S. 1 BGB) ist nur im Rahmen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB zulässig. Und: Die ärztliche Zwangsmaßnahme darf nur in einem Krankenhaus erfolgen.