Manchmal sind Kinder auf Unterhaltszahlungen ihrer Eltern angewiesen. In späteren Jahren kann es auch umgekehrt sein und ein erwachsenes Kind muss für den Unterhalt eines bedürftigen Elternteils aufkommen. Zum Beispiel wenn es um die Finanzierung der pflegerischen Versorgung geht. In einem aktuellen Fall hat das Oberlandesgerichts Oldenburg jetzt aber die Unterhaltsverpflichtung einer erwachsenen Tochter verneint.
Grobe Vernachlässigung
Eine Unterhaltsverpflichtung des erwachsenen Kindes entfalle, so das Oberlandesgericht, wenn der bedürftige Elternteil seine eigene, frühere Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt habe und eine Inanspruchnahme insgesamt grob unbillig erscheine. Dies sei vorliegend der Fall.
Kontaktabbruch
Der Vater habe bei der Trennung von der Mutter per Einschreiben mitgeteilt, dass er von seiner alten Familie nichts mehr wissen wolle. Ein solcher Kontaktabbruch stelle eine weitere grobe Verfehlung gegenüber der Tochter und eine Verletzung der väterlichen Pflicht zu Beistand und Rücksicht dar.
Der Kontaktabbruch sei auch nachhaltig gewesen. Allein die Einladung der Tochter zur neuen Hochzeit des Vaters und ein einmaliger Besuch der Tochter bei einem Krankenhausaufenthalt des Vaters führten noch nicht zu einer Wiederherstellung eines Vater-Tochter-Verhältnisses.
Verletzung der Unterhaltspflicht
Zwar stelle ein Kontaktabbruch nicht regelmäßig eine grobe Verfehlung dar, die zu einem Verlust des Unterhaltsanspruchs führe. Vorliegend komme aber neben den Kontaktabbruch noch die grobe Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind hinzu.
Der Vater habe über sechs Jahre lang gar nichts für die damals noch bedürftige Tochter gezahlt, obwohl er in der Lage gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Tochter habe als Kind nicht nur wirtschaftlich schlecht dagestanden. Sie habe auch die emotionale Kälte des Vaters durch den Kontaktabbruch erfahren müssen. Beides zusammen führe dazu, dass die Tochter als Erwachsene jetzt nicht mehr für den Vater einstehen müsse.
Referenz: Beschluss des Oberlandesgericht Oldenburg vom 4.1.2017, Az. 4 UF 166/15
Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8.2.2017