Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf ging es um die Frage, ob Umkleide- und Waschzeiten vom Arbeitgeber zu vergüten sind (Az. 9 Sa 425/15). Wie man liest, hat das Gericht gestern einen Vergleich vorgeschlagen: Danach sollen die Umkleidezeiten vergütet werden, nicht aber die Zeit, die der Arbeitnehmer für das tägliche Duschen nach der Arbeit benötigt. Das klingt plausibel. Denn die Rechtsprechung erkennt in der Regel Zeiten, die mit Tätigkeiten im Interesse des Arbeitgebers gefüllt sind, als Arbeitszeit an. Dass kann z.B. das Anlegen von Berufskleidung zu Beginn der Arbeit sein. Wenn es vom Arbeitgeber vorgeschrieben und die private Nutzung ausgeschlossen ist. Demzufolge scheint es konsequent, dass das Duschen nach der Arbeit in der Regeln nicht als Arbeitszeit gewertet wird. Es dient wohl vor allem der „Vergnügen“ des Arbeitnehmers. Etwas anders wäre dies, wenn die Arbeit eine erhebliche Verschmutzung mit sich bringt oder die Reinigung aus arbeitshygienischen Gründen notwendig ist.