Die Klägerin war bei der beklagten Universitätsklinik seit August 2002 als Krankenschwester beschäftigt. Vom 1. Januar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. September 2011 hatte sie unbezahlten Sonderurlaub und verlangte danach erfolglos von der Beklagten die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahr 2011. Das Bundesarbeitsgericht hat dieses Verlangen jetzt bestätigt (Urteil vom 6.5.2014, Az. 9 AZR 678/12). Das Bundesurlaubsgesetz sehe keine Kürzungsmöglichkeiten für den Fall vor, dass das Arbeitsverhältnis ruhe. Zwar gebe es gesetzlich geregelte Ausnahmen. Die seien hier aber nicht einschlägig. So könne der Urlaub z. B. während der Elternzeit gekürzt werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG).