Die Wettbewerbszentrale hat in diesem Jahr Werbemaßnahmen von insgesamt 19 Pflegediensten wegen irreführender Angaben beanstandet. Schwerpunkt waren dabei die vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) vergebenen Pflegenoten, die in den beanstandeten Fällen falsch angegeben waren. In drei Fällen erkannten die betreffenden Pflegedienste erst im Rahmen eines Gerichtsverfahrens den von der Wettbewerbszentrale geltend gemachten Unterlassungsanspruch an. Ein Verfahren läuft noch, in den übrigen Fällen wurde die Werbung geändert.
Vor allem Pflegenoten beanstandet
In den von der Wettbewerbszentrale als irreführend beanstandeten Fällen wurden allerdings veraltete, bessere Testergebnisse in der Werbung verwendet, obwohl die Pflegedienste in einem aktuellen Test schlechter abgeschnitten hatten. Zum Teil waren die Abweichungen erheblich: So warb ein Hamburger Unternehmen im Internet mit einer vom MDK verliehenen Pflegenote von „1,3“, obwohl die aktuelle Benotung bei „3,0“ lag. Aber auch schon geringfügige Abweichungen können für Verbraucher relevant sein.
Aussagen zur Qualität der Versorgung vor Ort als irreführend beanstandet
Die Wettbewerbszentrale hat erfolgreich die nachfolgende Werbung eines Pflegedienstes als irreführend beanstandet: Dessen Inhaber erläuterte im Rahmen seines Internetauftritts, dass die Gründung des Unternehmens auf seine Frau zurückgehe, die in ihrem Alltag im Krankenhaus von Patienten erfahren habe, wie „desolat und unprofessionell“ die bisherige Versorgung vor Ort sei. Da habe man dann einen „wirklich guten“ Pflegedienst gegründet, um diesen „notleidenden Menschen“ besser zu helfen. Der Haken an der Sache war: Es gab vor Ort zahlreiche Mitbewerber, die eine bessere Gesamtnote als der Werbende erzielt hatten.
Preiswerbung unter Einrechnung von fiktiven Steuervorteilen als irreführend beanstandet
Ein anderes Unternehmen versuchte, die Kosten für die Pflege zu „schönen“, indem es mit einem Festpreis warb, bei dem bereits fiktive Steuervorteile abgezogen wurden. Diese Art der Preisgestaltung hat die Wettbewerbszentrale als unlauter moniert. Allerdings erhielt sie das Schreiben als nicht zustellbar zurück: Unter der auf der Homepage angegebenen Anschrift in Frankfurt ließ sich das Unternehmen nicht ermitteln. Auf die weitere Beanstandung, die die Wettbewerbszentrale daraufhin an die im Impressum angegebene Adresse in Warschau gerichtet hatte, erfolgte keine Reaktion.
Bei einer derartigen Konstellation ist es nicht nur zeit- und kostenaufwändig, wettbewerbsrechtliche Ansprüche durchzusetzen. Auch Verbraucher müssen sich in diesem Fall bewusst sein, dass sie Verträge mit einem Unternehmen abschließen, das sich bei Problemen offenbar ganz gezielt auf seinen Sitz im Ausland zurückzieht.
Quelle: Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 29.11.2018