Ein Arbeitnehmer starb im November 2010. Bis dahin hatte er 140,5 Tage offenen Jahresurlaub angesammelt. Seine Witwe wollte dafür eine (finanzielle) Abgeltung. Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass der Arbeitgeber an die Witwe zahlen muss (Urteil v. 12.6.2014, Az. C-118/13). Mit anderen Worten: Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem Tod nicht unter. Weiter entschieden die Richter, dass der Anspruch nicht von einem im Vorfeld gestellten Antrag abhängig ist.