Urteil: Anwerbemonopol der Arbeitsagentur gilt auch für die Pflege-Ausbildung

RA Thorsten Siefarth - LogoInsbesondere in den Pflegeberufen werden Menschen aus dem Ausland nach Deutschland vermittelt. Allerdings hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) für bestimmte Staaten das Anwerbe- und Vermittlungsmonopol. So steht es in § 38 der Beschäftigungsverordnung (BeschV). Betroffen sind zur Zeit 57 Staaten aus dem Nicht-EU-Ausland. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Dienstag entschieden, dass sich dieses Monopol auch auf die pflegerische Ausbildung erstreckt.



Eine Frau aus Kamerun will nach Deutschland zur Ausbildung

Ein privater Vermittler hatte eine kamerunische Staatsangehörige nach Deutschland vermittelt. Die Frau wollte die dreijährige Ausbildung zur Altenpflegerin absolvieren. Immerhin wurde von der Bundesagentur für Arbeit im August 2016 eine Vorabzustimmung erteilt. Allerdings zweifelte die deutsche Botschaft in Jaunde/Kamerun die Ausbildungsmotivation der Frau an. Sie lehnte deswegen die Erteilung eines Visums ab. Die Frau wollte daraufhin eine Neuverbescheidung des Visumsantrags und zog vor Gericht.

Bundesverwaltungsgericht bestätigt untere Instanzen

In dritter Instanz hat das Bundesverwaltungsgericht nun die Ablehnung durch die unteren Gerichte bestätigt. Zwar hatte die Bundesagentuer für Arbeit die Vorabzustimmung erteilt, diese war aber bereits nach sechs Monaten erloschen. Also bereits in der ersten Instanz.

Gerichte können die Entscheidung des BA nicht ersetzen

Die Gerichte könnten die Zustimmung der BA aber nicht ersetzen, so das Bundesverwaltungsgericht. Dem stünde § 38 BeschV entgegen. Diese Vorschrift sehe das Anwerbe- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit vor. In dem vorliegenden Fall wurde die Frau aus Kamerun aber durch ein privates Unternehmen nach Deutschland vermittelt. Außerdem gelte das Monopol der Bundesagentur für Arbeit nach Wortlaut und Systematik auch für betriebliche Ausbildungen in Gesundheits- und Pflegeberufen.

Referenz: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2019, Az. BVerwG 1 C 41.18

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2019

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