Urteil: Anwerbemonopol der Arbeitsagentur gilt auch für die Pflege-Ausbildung 23. November 201923. November 2019RA Thorsten Siefarth Insbesondere in den Pflegeberufen werden Menschen aus dem Ausland nach Deutschland vermittelt. Allerdings hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) für bestimmte Staaten das Anwerbe- und Vermittlungsmonopol. So steht es in § 38 der Beschäftigungsverordnung (BeschV). Betroffen sind zur Zeit 57 Staaten aus dem Nicht-EU-Ausland. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Dienstag entschieden, dass sich dieses Monopol auch auf die pflegerische Ausbildung erstreckt. Eine Frau aus Kamerun will nach Deutschland zur Ausbildung Ein privater Vermittler hatte eine kamerunische Staatsangehörige nach Deutschland vermittelt. Die Frau wollte die dreijährige Ausbildung zur Altenpflegerin absolvieren. Immerhin wurde von der Bundesagentur für Arbeit im August 2016 eine Vorabzustimmung erteilt. Allerdings zweifelte die deutsche Botschaft in Jaunde/Kamerun die Ausbildungsmotivation der Frau an. Sie lehnte deswegen die Erteilung eines Visums ab. Die Frau wollte daraufhin eine Neuverbescheidung des Visumsantrags und zog vor Gericht. Bundesverwaltungsgericht bestätigt untere Instanzen In dritter Instanz hat das Bundesverwaltungsgericht nun die Ablehnung durch die unteren Gerichte bestätigt. Zwar hatte die Bundesagentuer für Arbeit die Vorabzustimmung erteilt, diese war aber bereits nach sechs Monaten erloschen. Also bereits in der ersten Instanz. Gerichte können die Entscheidung des BA nicht ersetzen Die Gerichte könnten die Zustimmung der BA aber nicht ersetzen, so das Bundesverwaltungsgericht. Dem stünde § 38 BeschV entgegen. Diese Vorschrift sehe das Anwerbe- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit vor. In dem vorliegenden Fall wurde die Frau aus Kamerun aber durch ein privates Unternehmen nach Deutschland vermittelt. Außerdem gelte das Monopol der Bundesagentur für Arbeit nach Wortlaut und Systematik auch für betriebliche Ausbildungen in Gesundheits- und Pflegeberufen. Referenz: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2019, Az. BVerwG 1 C 41.18 Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2019 Das könnte Sie auch interessieren: Zahlung bei Heimauszug: Gilt BGH-Urteil auch rückwirkend? Bundesrat für bundeseinheitliche Ausbildung zum OP-Assistenten Beschäftigung von geflüchteten Menschen in der Pflege