Eine Arbeitnehmerin hatte akribisch Buch geführt und sämtliche Überstunden aufgezeichnet. Am Ende waren es für ein Drei-Jahres-Zeitraum insgesamt 1.057 Stunden. Ihr Arbeitgeber hatte jedoch nur 414 Stunden ermittelt. Das Bundesarbeitsgericht sprach in einem kürzlich veröffentlichten Urteil jedoch nur die Abgeltung für 414 Stunden zu (Urteil vom 23.9.2015, Az. 5 AZR 767/13). Begründung: Die Arbeitnehmerin müsse auch darlegen, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen seien. Tipp: Am besten die Einträge durch Arbeitgeber abzeichnen lassen. Oder sich die Anordnung der Überstunden per E-Mail bestätigen lassen.