Für das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM) ist der Arbeitgeber zuständig. Es soll die Arbeitsunfähigkeit der Beschäftigten überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorbeugen und den Arbeitsplatz des betroffenen Beschäftigten im Einzelfall erhalten helfen. Im Übrigen ist eine Kündigung aufgrund von Krankheit kaum erfolgversprechend ohne bEM. In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall ging es jedoch nicht um eine Kündigung, sondern um die Mitbestimmung des Betriebsrats beim bEM.
Arbeitgeber wehrt sich gegen Spruch der Einigungsstelle
Arbeitgeber und Betriebsrat streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs. In diesem ist für die Durchführung des bEM die Bildung eines Integrationsteams vorgesehen, welches sich aus je einem Vertreter des Arbeitgebers und des Betriebsrats zusammensetzt. Dieses hat das bEM mit dem betroffenen Arbeitnehmer durchzuführen, konkrete Maßnahmen zu beraten und dem Arbeitgeber vorzuschlagen sowie den nachfolgenden Prozess zu begleiten.
Betriebsrat nur für die Ausgestaltung, nicht für die Umsetzung zuständig
Der Arbeitgeber wehrt sich jedoch gegen diesen Spruch. Das BAG gab ihm nun Recht: Die Einigungsstelle hat ihre Zuständigkeit überschritten. Ihr Spruch hat sich nicht auf die Ausgestaltung eines bEM beschränkt, sondern auch auf die Umsetzung der Maßnahmen erstreckt. Für die Umsetzung ist jedoch alleine der Arbeitgeber zuständig.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erfasst aufgrund der Rahmenvorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nur die Aufstellung von Verfahrensgrundsätzen zur Klärung der Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann.
Referenz: Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22.3.2016, Az. 1 ABR 14/14
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.3.2016