Urteil: Pflegekraft muss Fortbildungkosten nicht zurückzahlen 12. Februar 202012. Februar 2020RA Thorsten Siefarth Häufig übernehmen Arbeitgeber die Fortbildungskosten für einen Arbeitnehmer. Kündigt der Arbeitnehmer später, dann wollen die Arbeitgeber ihr Geld zurück. Darauf haben sie aber nur bei vorheriger Vereinbarung einen Anspruch. Aktuell ging es in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Oktober 2019 (Az. 1 Sa 503/19) um einen Gesundheits- und Krankenpfleger. Dieser hatte eine Fachweiterbildung Intensivpflege/Anästhesie gemacht. In dem Fortbildungsvertrag war vereinbart, dass die Kosten zurückzuzahlen sind, wenn das Arbeitsverhältnis „auf Wunsch des Mitarbeiters“ beendet wird. Das Problem: Obwohl zwar der Mitarbeiter kündigt, kann der Grund dafür in der Sphäre des Arbeitgebers liegen. Für diesen Fall kann der Mitarbeiter nicht zur Rückzahlung verpflichtet werden. Nach Ansicht des Gerichts ist deswegen eine Differenzierung erforderlich, aus wessen Sphäre der Beendigungsgrund stammt. Ergebnis: Die Klausel war unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer über Gebühr benachteiligt hat. Der Gesundheits- und Krankenpfleger muss die Fortbildungskosten nicht zurückzahlen. Das könnte Sie auch interessieren: Urteil zu Weiterbildung: Arbeitnehmer muss Lehrgangskosten nicht zurückzahlen Krankenpfleger muss nicht zum Personalgespräch – Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts Pflegekraft (noch) keine Altenpflegerin: Pflegedienst muss Entgelt zurückzahlen