Urteil: Sterbegeldversicherung muss nicht verwertet werden

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Rente einer 68-jährigen Frau reicht nicht aus. Also soll sie Grundsicherungsleistungen vom Sozialamt bekommen. Die Behörde meint jedoch, die Frau müsse zunächst ihre Sterbegeldversicherung verwerten. Die Frau ist hingegen der Ansicht, dass Vermögenswerte, die zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung angespart werden, durch die Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt seien (Schonvermögen).



Zu Recht, urteilte das Sozialgericht Gießen. Allerdings gälte das nur dann, wenn wirklich sichergestellt sei, dass der angesparte Vermögenswert tatsächlich für die Bestattung verwendet werde. Unabhängig davon ist die Verwertung einer Versicherung dann ausgeschlossen, wenn sie offensichtlich unwirtschaftlich ist. Das sei nach der obersten Rechtsprechung bei einer Verlustquote von mehr als 26,9 Prozent der Fall (hier waren es sogar 29,1 Prozent).

Referenz: Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 7.6.2016, Az. S 18 SO 108/14

Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Gießen vom 27.6.2016

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