Eine Thüringerin begehrte die Überführung der Urne von Ansbach an ihren Wohnort, um sich dort besser um das Grab ihrer Mutter kümmern zu können. Die beklagte Kirchenstiftung hatte dies abgelehnt: Aus religiösen Gründen und nach dem allgemeinen Pietätsempfinden dürfe ein Toter, der einmal beigesetzt worden sei, in seiner Ruhe nicht mehr gestört werden. Das hat das Verwaltungsgericht Ansbach in einem nun bekannt gewordenen Urteil bestätigt (3.8.2016, Az. AN 4 K 16.00882). Der Schutz der Totenruhe – als Ausfluss der Menschenwürde – stehe höher als das Bedürfnis der Angehörigen im Hinblick auf die Totenfürsorge. Anders wäre dies nur dann, wenn der Verstorbene ausdrücklich eingewilligt hätte. Oder wenn ein Sonderfall vorläge. Der Umzug der Tochter in eine 270 Kilometer entfernt liegende Stadt reiche dafür jedoch nicht.