Ein Arzt stellte einer mit der Blutentnahme allein beauftragten Auszubildenden keine Sicherheitskanülen zur Verfügung. Obwohl er wusste, dass ein Patient an Hepatitis C erkrankt war. Außerdem sind die Sicherheitskanülen seit Jahren vorgeschrieben. Die Auszubildende infizierte sich bei der Blutentnahme selbst, erkrankte und ist seitdem schwerbehindert. Der Arzt muss deswegen ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 Euro zahlen. Er kann sich nicht darauf berufen, dass die gesetzliche Unfallversicherung die Haftung übernehmen müsse. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg begründet dies insbesondere mit dem bewussten Verstoß gegen bestehende Schutzvorschriften (Urteil vom 9.6.2017, Az. 7 Sa 231/16, hier im Volltext).