Bei dem An- und Ablegen der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) fallen weitere Tätigkeiten an. Zum Beispiel der Weg zwischen Spind, Umkleideraum und dem eigentlichen Arbeitsplatz. Bei diesen sogenannten „verbundenen Tätigkeiten“ handelt es sich grundsätzlich um vergütungspflichtige Arbeitszeiten. Allerdings kann der Vergütungsanspruch durch Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 21. Juli 2021, Az. 5 AZR 110/21). Hier gibt es das Urteil im Volltext.