Was viele nicht wissen: Wenn es eine Vorsorgevollmacht gibt, dann schließt diese Vollmacht die Einsetzung eines (gesetzlichen) Betreuers aus. Wurde also ein Betreuungsverfahren bei Gericht eingeleitet, dann muss es sofort beendet werden, wenn eine wirksame Vorsorgevollmacht auftaucht. Denn: In diesem Fall gibt es einen Bevollmächtigten, der für den Betroffenen handeln kann. Ein Betreuer ist dann nicht mehr notwendig. Immer wieder stellt sich in den Gerichtsverfahren aber die Frage, ob der Betroffene noch geschäftsfähig war, als er die Vorsorgevollmacht ausgestellt hat. Dazu hat nun der Bundesgerichtshof eine Entscheidung getroffen.
Nach dem Gerichtsbeschluss gilt: Wenn ein Demenzkranker die Vollmacht erteilt hat, dann muss das Betreuungsgericht alle Bedenken gegen eine mögliche Geschäftsunfähigkeit ausräumen. Es muss die Geschäftsfähigkeit also sehr kritisch unter die Lupe nehmen. Beschluss des BGH vom 16. Juni 2021, Az. XII ZB 554/20 (Volltext: Was viele nicht wissen: Wenn es eine Vorsorgevollmacht gibt, dann schließt diese Vollmacht die Einsetzung eines (gesetzlichen) Betreuers aus. Wurde also ein Betreuungsverfahren bei Gericht eingeleitet, dann muss es sofort beendet werden, wenn eine wirksame Vorsorgevollmacht auftaucht. Denn: In diesem Fall gibt es einen Bevollmächtigten, der für den Betroffenen handeln kann. Ein Betreuer ist dann nicht mehr notwendig.
Immer wieder stellt sich in den Gerichtsverfahren aber die Frage, ob der Betroffene noch geschäftsfähig war, als er die Vorsorgevollmacht ausgestellt hat. Dazu hat nun der Bundesgerichtshof geurteilt: Wenn ein Demenzkranker die Vollmacht erteilt hat, dann muss das Betreuungsgericht alle Bedenken gegen eine mögliche Geschäftsunfähigkeit ausräumen. Es muss die Geschäftsfähigkeit also sehr kritisch unter die Lupe nehmen. Beschluss des BGH vom 16. Juni 2021, Az. XII ZB 554/20 (Volltext).