Zwei Ärzte aus Berlin und Hamburg hatten suizidwillige Personen bei der Selbsttötung begleitet. In der zweiten Instanz wurden sie bereits freigesprochen: Kein Tötungsdelikt, keine unterlassene Hilfeleistung. Diese Freisprüche hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun gestern bestätigt (Urteile vom 3. Juli 2019, Az. 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18). Entscheidend sei, dass sich die Suizidentinnen freiverantwortlich zur Selbsttötung entschieden hatten. Dann müsse ein Arzt, wenn er bei dem Suizid anwesend ist, diesen Willen respektieren und dürfe keine „Rettungsmaßnahmen“ ergreifen. Es liegt also kein strafbares Unterlassen vor. Das Urteil des BGH ist deswegen spektakulär, da es über viele Jahrzehnte eine andere Rechtsprechung gab. Was dazu geführt hat, dass Angehörige zwar (straflose!) Beihilfe zum Suizid leisten durften, sich vom Suizidenten dann aber entfernen musste, wenn dieser zur Tat geschritten ist. Das dürfte nach dieser Rechtsprechung nun anders zu beurteilen sein.