§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG sieht vor, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, verfällt. Das galt nach bisheriger Rechtsprechung selbst für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos aufgefordert hat, ihm Urlaub zu gewähren. Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat jetzt auch das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung geändert (Urteil vom 19.2.2019, Az. 9 AZR 541/15). Der Arbeitgeber muss nunmehr klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums (z. B. bis zum März des Folgejahres) verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt. Ansonsten bleibt der Urlaub erhalten.