Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen: Neue Richtlinie in Kraft

RA Thorsten Siefarth - LogoPflegebedürftige und Menschen mit Behinderung haben seit dem 1.1.2017 einen zusätzlichen Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (§ 22a SGB V). Dadurch will der Gesetzgeber das überdurchschnittlich hohe Risiko für Karies, Parodontal- und Mundschleimhauterkrankungen älterer Menschen senken. Die Richtlinie dazu ist seit Anfang Juli in Kraft. Diese regelt, auf welche konkreten zahnärztlichen Leistungen regelmäßig ein Anspruch besteht. Wichtig: Die Leistungen müssen nicht unbedingt in einer zahnärztlichen Praxis, sondern sie können auch zu Hause erbracht werden. Hier der Überblick.



Erhebung des Mundgesundheitsstatus

Bei der zahnärztlichen Erhebung des Mundgesundheitsstatus wird der Pflegezustand der Zähne, des Zahnfleischs, der Mundschleimhäute sowie des gegebenenfalls vorhandenen Zahnersatzes beurteilt. Die Statuserhebung bildet die Grundlage für einen individuellen Mundgesundheitsplan. Die Erhebung erfolgt einmal im Kalenderhalbjahr.

Erstellung eines individuellen Mundgesundheitsplans

Der individuell zu erstellende Mundgesundheitsplan umfasst Maßnahmen, mit denen die Mundgesundheit gezielt gefördert werden soll. Insbesondere geht es um Empfehlungen zur Zahnhygiene, zur Fluoridanwendung, zur zahngesunden Ernährung sowie der Verhinderung/Linderung von Mundtrockenheit. Die Erstellung beziehungsweise Anpassung des Mundgesundheitsplans erfolgt einmal im Kalenderhalbjahr.

Aufklärung zur Mundgesundheit

Bei der Mundgesundheitsaufklärung werden den Versicherten und ggf. Helfenden die empfohlenen Maßnahmen erläutert und ggf. auch praktisch demonstriert. Die Mundgesundheitsaufklärung erfolgt – in engem zeitlichen Zusammenhang zur Erstellung des individuellen Mundgesundheitsplans – einmal im Kalenderhalbjahr.

Entfernung harter Zahnbeläge

Die Versicherten haben regelmäßig – einmal im Kalenderhalbjahr – Anspruch auf die Entfernung harter Zahnbeläge.

Quelle: Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschuss vom 19.10.2017

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