In einem Schreiben vom 27. Februar (Az. GPPBb-G8006.2-2019/466-7) erläutert der Bayerische Patienten- und Pflegebeauftragte seine Position folgendermaßen:
Zweck des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) ist es, die menschliche Würde zu schützen, die Interessen und Bedürfnisse pflegebedürftiger Menschen und Menschen mit Behinderung vor Beeinträchtigung zu wahren sowie eine dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechende Betreuung sicherzustellen. Hieraus resultierend haben der Träger und die Leitung einer stationären Einrichtung sicherzustellen, dass die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner gewahrt und gefördert (Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG) sowie eine angemessene Qualität der sozialen Betreuung gewährleistet wird (Art. 3 Abs. 2 Nr. 6 PfleWoqG).
Kann ein Pflegebedürftiger sich nicht mehr selbst um die Bargeldverwaltung kümmern , so ist dies in Subsumtion der o. g. Vorschriften sicherzustellen, da mit der Möglichkeit des Konsums von Gegenständen Wünsche und Bedürfnisse erfüllt werden. Auch aus anliegendem Beschluss des VG Minden vom 13.03.2019 – 6 L 1550/18 ergibt sich, dass das Führen eines Taschengeldkontos unter den Begriff der sozialen Betreuung fällt, da es sich um eine Tätigkeit handelt, die Menschen in einer selbstbestimmten Lebensführung und insbesondere der Erfüllung ihrer sozialen und kognitiven Bedürfnisse unterstützt sowie eine unabhängige Lebensführung fördert und der vollen Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dient. Die tragenden Entscheidungsgründe des Beschlusses können auf das Bundesland Bayern übertragen und entsprechend angewandt werden.
Dies gilt auch, wenn für den Pflegebedürftigen ein Betreuer für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt ist, da der Betreuer nur zur Organisation der Hilfeleistung, nicht aber zur tatsächlichen Erbringung verpflichtet ist, vgl. o. g. Beschluss sowie anliegendes Urteil des BGH vom 02.12.2010 – 111 ZR 19/10. Das bedeutet, dass ein Betreuer nicht verpflichtet werden kann, anstelle des Einrichtungsträgers Barbeträge zu verwalten, die dem Betreuten zur persönlichen Verfü- gung bewilligt worden sind.