Die Heimaufsicht hatte auf der auf der Grundlage des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes einem Pflegeheim einige angebliche Mängel vorgeworfen. Es forderte die Einrichtung auf, sich dazu zu äußern. Die Pflegeeinrichtung zog daraufhin per Eilverfahren vor das Verwaltungsgericht Cottbus. Sie wehrte sich unter anderem gegen den Vorwurf der pflegerischen Unterversorgung. Doch in diesem Punkt gab das Gericht der Heimaufsicht Recht (Beschluss vom 22.11.2017, Az. VG 5 L 294/17). Es sei nicht notwendig, die pflegerische Unterversorgung mit Beispielen zu belegen. Denn es liege ganz offensichtlich eine Unterversorgung vor, wenn die nächtliche Versorgung von 50 bzw. 60 Bewohnern nur durch eine einzige Pflegefachkraft erfolge. Insbesondere wenn 20 Bewohner mit dem Pflegegrad 4 oder 5 nachts mindestens zweimal der Pflege bedürften.