Ein Arbeitgeber hatte eine offene Videoüberwachung installiert. Mit den Aufzeichnungen wollte er sein Eigentum vor Straftaten sowohl von Kunden als auch von eigenen Arbeitnehmern schützen. Nachdem ein Fehlbestand bei den Waren festgestellt wurde, hatte der Arbeitgeber das Videomaterial überprüft und festgestellt, dass eine Mitarbeiterin vereinnahmtes Geld nicht in die Kasse gelegt hatte. Daraufhin kündigte er ihr außerordentlich und fristlos. Das Problem im Kündigungsschutzprozess: An sich sind Überwachungsdaten zügig zu löschen, hier waren sie aber ca. 6 Monate gespeichert. Durfte der Arbeitgeber die Videoaufzeichnungen dennoch verwerten? Ja, sagen die Richter am Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23.8.2018, Az. 2 AZR 133/18). Allerdings gilt das nicht per se. Es muss eine Interessensabwägung stattfinden. Diese kann immerhin dazu führen, dass die Bilder verwertet werden dürfen. Z.B. wenn der Arbeitgeber nur auf diesem Weg nachweisen kann, dass der Mitarbeiter sein Eigentum verletzt hat.