Werden Arbeitnehmer vorübergehend einem anderen Unternehmen überlassen, so hat der dortige Vorgesetzte die Pflicht, keine Tätigkeiten zuzuweisen, bei denen mangels berufsgenossenschaftlich vorgeschriebener Schutzmaßnahmen die Gefahr von Gesundheitsschäden besteht. Lässt er die Arbeitnehmer entgegen eindeutiger Sicherheitsbestimmungen ungesichert arbeiten und kommt es dabei zu einem Unfall, kann dies dazu führen, dass der zuständige Sozialversicherungsträger seine unfallbedingt an den Geschädigten geleisteten Aufwendungen vom Vorgesetzten ersetzt verlangen kann. Das hat das Oberlandesgerichts Koblenz entschieden (22.5.2014, Az. 2 U 574/12) und damit in zweiter Instanz den beklagten Vorgesetzten zur Zahlung von insgesamt 942.436,13 Euro verurteilt. Glück im Unglück hat der Vorgesetzte, weil für ihn die Betriebshaftpflichtversicherung seines Arbeitgebers einspringt.