Bei der Verordnung von Hörhilfen gilt der sogenannte Arztvorbehalt immer für die erstmalige Indikationsstellung, da die Ursache des Hörverlustes vor der Erstversorgung abzuklären ist. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Mitte Juli in Berlin mit seiner Beschlussfassung zur Änderung der Hilfsmittel-Richtlinie klargestellt. Für jede weitere Abgabe von Hörhilfen hat der G-BA zudem diejenigen Fallkonstellationen festgelegt, in denen als Folgeverordnung eine erneute fachärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Mit diesem Beschluss präzisierte der G-BA, wann eine fachärztliche Verordnung von Hörhilfen für die Kostenübernahme zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erforderlich ist.
„Es ist im Sinne der Patientinnen und Patienten, in bestimmten Fallkon- stellationen auch bei einer Folgeversorgung mit Hörhilfen die fachärztliche Expertise verpflichtend vorzusehen. Medizinisch geboten ist dies aus Sicht des G-BA beispielsweise auch bei der Hörgeräteversorgung von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder bei neu aufgetretenem Tinnitus“, sagte Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA und Vorsitzender des zuständigen Unterausschusses.
In allen nicht ausdrücklich genannten Fallkonstellationen hält der G-BA eine ärztliche Verordnung von Hörhilfen medizinisch nicht zwingend für geboten. Die Folgeversorgung kann dann auch – sofern der Patient das wünscht – von Hörgeräteakustikern ohne Verordnung vorgenommen werden. Somit haben Patienten die Möglichkeit, in allen Fällen zur Folgeverordnung einen Arzt aufzusuchen.
Mit den Änderungen setzte der G-BA die vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) im Rahmen der Rechtsaufsicht erteilten Maßgaben zur Neufassung der Hilfsmittel-Richtlinie um. Neben den Präzisierungen zum Arztvorbehalt nahm der G-BA zudem Anpassungen der Versorgung bei einohriger Schwerhörigkeit sowie der Erfolgskontrolle der Hörgeräteversorgung vor.
Der Beschluss des G-BA wird dem BMG zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
Link: Beschlusstext und tragende Gründe werden hier veröffentlicht.