Ein 1922 geborener Berliner leidet unter anderem an Inkontinenz und einer Schulterfehlstellung, verbunden mit erheblichen Bewegungseinschränkungen der Arme. Da er nach dem Toilettengang die Intimreinigung selbst durchführen wollte, beantragte er bei seiner privaten Pflegeversicherung einen WC-Sitz mit integrierter Warmwasserunterdusche und einem Föhn zur „Warmlufttrocknung“. Doch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg lehnte ab (Urteil vom 19.3.2015, Az. L 30 P 99/12). Weder die private noch die gesetzliche Pflegeversicherung müssen eine solche Leistung übernehmen. Allenfalls könne die Krankenversicherung zuständig sein. Begründung des Gerichts: Im Pflegehilfsmittelverzeichnis ist der WC-Sitz mit Duschfunktion nicht enthalten.