Eine 97-jährige Frau hat zwei Wohnungen im gleichen Stock gemietet. In der einen wohnt sie selbst, in der anderen wohnt ihr (rechtlicher) Betreuer. Dieser pflegt die demenziell erkrankte Dame auch, ganztägig. In der Vergangenheit hatte sich der Betreuer grob beleidigend gegenüber dem Vermieter geäußert. Daraufhin kündigte dieser die beiden Wohnungen außerordentlich. In der zweiten Instanz wurde die Kündigung bestätigt. Zu Unrecht, wie heute der Bundesgerichtshof entschieden hat (Az. VIII ZR 73/16). Härtegründe wie eine drohende schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung oder Lebensgefahr können die Kündigung unwirksam machen. Selbst wenn der Mieter erhebliche Pflichtverletzungen begangen hat.